§ 103 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene



Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23

1.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,

2.
während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.



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