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§ 103 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen
- 1.
- überwacht werden und
- 2.
- der zuständigen Behörde mindestens jährlich mitgeteilt werden; die Ableitungen sind nach Art und Aktivität zu spezifizieren.
(2) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei dem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie Ortsdosen zur Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. 2Die zuständige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.
(3) 1Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüberwachung führen die in Anlage 12 genannten Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. 2Die Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-, Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und festzulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissionsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten und zu dokumentieren. 3Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen und Referenzmessfelder zur Messung der Gamma-Ortsdosisleistung der Umgebungsstrahlung bereit.
(4) 1Zur Überprüfung der Emissionsmessungen nach Absatz 1 führt das Bundesamt für Strahlenschutz Kontrollmessungen durch und teilt die Messergebnisse der zuständigen Behörde mit. 2Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz kann die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einzelfall die Kontrollmessungen durchführen, wenn die Qualität der Messungen gewährleistet ist. 3Der Strahlenschutzverantwortliche und die von ihm beauftragten Messstellen haben die Kontrollmessungen zu dulden. 4Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Sicherung der Qualität seiner Emissionsmessungen an Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen des Bundesamtes für Strahlenschutz teilzunehmen. 5Die Qualität der Kontrollmessungen ist ebenfalls durch Teilnahme an diesen Ringversuchen zu sichern. 6Für die Durchführung der Kontrollmessungen sowie für die Teilnahme an den Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung V. v. 10. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 m.W.v. 16. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 103 StrlSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.01.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 |
aktuell vorher | 02.04.2020 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 27.03.2020 BGBl. I S. 748 |
aktuell | vor 02.04.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 103 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 101 StrlSchV Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition (vom 16.01.2024)
... Ausbreitungsverhältnisse erforderlichen Daten, ergänzend zu den Angaben nach § 103 Absatz 1 , 2. Daten, die für eine Ermittlung der durch Direktstrahlung erzeugten Exposition ...
§ 162 StrlSchV Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus (vom 16.01.2024)
... bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist. (4) § 103 Absatz 3 gilt ...
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, nach § 103 Absatz 2 oder § 116 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 22. entgegen § 68 Absatz 3 Satz 1 ... sorgt, dass Buch geführt wird, 33. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 2 oder § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht wird, 34. entgegen § 86 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 748
Artikel 1 1. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... die ermittelte Exposition dieser Person unverzüglich mitgeteilt wird." 2. § 103 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... durch die Wörter „Ableitungen und Direktstrahlung" ersetzt. 25. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... wie folgt geändert: aa) In Nummer 21 werden die Wörter „Satz 2, oder § 103 Absatz 2" durch die Wörter „Satz 2, nach § 103 Absatz 2 oder § 116 ... „Satz 2, oder § 103 Absatz 2" durch die Wörter „Satz 2, nach § 103 Absatz 2 oder § 116 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. bb) In Nummer 25 werden nach der ...
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