Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 103 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 103 Zustellung der Anschuldigungsschrift



1Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die Anschuldigungsschrift und die nach § 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sie oder er sich schriftlich äußern kann. 2Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 103 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 WDO Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
... Nach Ablauf der Frist nach § 103 setzt die oder der Vorsitzende, sofern kein Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 ergeht, ...
§ 116 WDO Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
... die Soldatin oder der Soldat innerhalb der Frist, verfährt die oder der Vorsitzende nach § 103 Satz 1 und § 105. (4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 ... § 103 Satz 1 und § 105. (4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105, wenn sie oder er 1. Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu ...