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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 103 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 103 Zustellung der Anschuldigungsschrift
§ 103 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die Anschuldigungsschrift und die nach § 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sie oder er sich schriftlich äußern kann. 2Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
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Zitierungen von § 103 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 105 WDO Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
... Nach Ablauf der Frist nach § 103 setzt die oder der Vorsitzende, sofern kein Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 ergeht, ...
§ 116 WDO Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
... die Soldatin oder der Soldat innerhalb der Frist, verfährt die oder der Vorsitzende nach § 103 Satz 1 und § 105. (4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 ... § 103 Satz 1 und § 105. (4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105, wenn sie oder er 1. Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu ...
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