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§ 104 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 104 Bestehen der Nachprüfung
§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden" bewertet wurde.
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Zitierungen von § 104 ATA-OTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 ATA-OTA-APrV Ausstellung der Erlaubnisurkunde
... Muster nach Anlage 7 zu verwenden. Dies gilt auch bei Bestehen der Nachprüfung nach § 104 . (3) Im Fall eines Antrags nach § 69 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und ...
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