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§ 104 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 104 Bonus für inklusive Werbemaßnahmen



1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag einen Bonus in Höhe von bis zu 5.000 Referenzpunkten gewähren, wenn die Barrierefreiheit des Films in besonderer Weise oder in besonderem Maße beworben wurde. 2Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.

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