§ 104 Dauer
(1) 1Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) 1Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. 3Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenDritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV)
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 432
§ 1 3. KugBeV Verlängerung der Bezugsdauer ... Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter Dritter Titel Leistungsumfang § 104 Dauer § 105 Höhe § 106 Nettoentgeltdifferenz ... der Nummer 1 zu übernehmen. Dritter Titel Leistungsumfang § 104 Dauer (1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von ... „Bezugsdauer" und die Angabe „§ 177" durch die Angabe „§ 104 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 133" durch die Angabe ...
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Zitate in aufgehobenen TitelnKurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (KugBeV)
V. v. 16.04.2020 BGBl. I S. 801
§ 1 KugBeV Bezugsdauer ... auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, ...
Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV)
V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042
Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
V. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2332; aufgehoben durch § 2 V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2570
§ 1 KuArbGeldFristV Bezugsdauer (vom 01.04.2012) ... Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert. ... vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert. ... vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf Monate ...
Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2570; aufgehoben durch § 2 V. v. 16.04.2020 BGBl. I S. 801
§ 1 KuGBezV Bezugsdauer (vom 26.11.2014) ... Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate ...
Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (2. KugBeV)
V. v. 12.10.2020 BGBl. I S. 2165
§ 1 2. KugBeV Bezugsdauer ... auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, ...
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