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§ 104 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 104 Dauer
(1) 1Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) 1Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. 3Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2557 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 104 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2557 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 30.12.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959 |
aktuell | vor 30.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 104 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 2 SGBXIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Berufsausbildung liegende, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen." 1a. In § 104 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „zwölf" ...
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 UntBeschG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung". 2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort und" ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter Dritter Titel Leistungsumfang § 104 Dauer § 105 Höhe § 106 Nettoentgeltdifferenz ... der Nummer 1 zu übernehmen. Dritter Titel Leistungsumfang § 104 Dauer (1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von ... „Bezugsdauer" und die Angabe „§ 177" durch die Angabe „§ 104 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 133" durch die Angabe ...
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 KUGSoWGG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (KugBeV)
V. v. 16.04.2020 BGBl. I S. 801
§ 1 KugBeV Bezugsdauer
... auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, ...
Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV)
V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042
§ 1 KugverlV Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
... bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, ...
Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
V. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2332; aufgehoben durch § 2 V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2570
§ 1 KuArbGeldFristV Bezugsdauer (vom 01.04.2012)
... Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert. ... vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert. ... vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf Monate ...
Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2570; aufgehoben durch § 2 V. v. 16.04.2020 BGBl. I S. 801
§ 1 KuGBezV Bezugsdauer (vom 26.11.2014)
... Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate ...
Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (2. KugBeV)
V. v. 12.10.2020 BGBl. I S. 2165
§ 1 2. KugBeV Bezugsdauer
... auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, ...
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