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§ 104 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen



1Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. 2Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 
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Zitierungen von § 104 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SGB XII Einschränkung, Aufrechnung (vom 01.01.2023)
... hat, oder 2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... hat, oder 2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen ...