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§ 105 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
§ 105 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff
- 1.
- die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
- 2.
- Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
- 3.
- mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
- 4.
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- 5.
- zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
- a)
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
- b)
- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
- 6.
- die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- 7.
- die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
- 8.
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
- 9.
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
- 10.
- der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
A | B | C | D | |||
1 | von 15 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Matrose | - | - | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | ||
2 | über 500 bis 750 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | - | ||
3 | über 750 bis 1.000 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | ||
4 | über 1.000 bis 1.350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | - | - | - | - | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | - | ||
5 | über 1.350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | - | - | - | 1 |
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen.
(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.
(6) 1Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. 2Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(7) 1Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen
- 1.
- bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,
- 2.
- bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
Zitierungen von § 105 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 98 BinSchPersV Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 (vom 14.04.2023)
... Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die ...
§ 99 BinSchPersV Nutzung neuer Technologien (vom 30.09.2022)
... Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im ...
§ 108 BinSchPersV Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
... die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 , wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist. (5) ...
§ 109 BinSchPersV Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen (vom 14.04.2023)
... Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist. (5) In ...
§ 115 BinSchPersV Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
... zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden ...
§ 116 BinSchPersV Abweichungen
... und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht. ...
§ 119 BinSchPersV Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder (vom 01.05.2024)
... oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 , § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, ...
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