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§ 105 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 105



(1) 1Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. 2Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,

2.
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,

3.
die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,

4.
die Zuwahl zur Handwerkskammer,

5.
die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,

6.
die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,

7.
die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,

8.
die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,

9.
die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,

10.
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,

11.
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,

12.
die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.

(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.

(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.



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Frühere Fassungen von § 105 Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 6 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
aktuellvor 06.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 105 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 106 HwO (vom 23.01.2024)
... der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien ( § 105 Abs. 2 Nr. 12 ) zu veröffentlichen. (3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen." 23. § 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
Artikel 6 2. BükrEG Änderung der Handwerksordnung
... in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,". 6. In § 105 Absatz 2 Nummer 12 werden nach dem Wort „Organe" die Wörter „einschließlich ...