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§ 105 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 105 Ausgleich von Schäden
(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Schaden, den deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der Bundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleisteten verlangen.
(2) Schäden, die Richter oder sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursachen, werden von dem zuständigen Träger der deutschen öffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deutschem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die Schäden verursacht hätten.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen B. v. 2. Dezember 2019 BGBl. I S. 1999 m.W.v. 1. November 2019
Frühere Fassungen von § 105 IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2019 (05.12.2019) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 02.12.2019 BGBl. I S. 1999 |
aktuell vorher | 22.05.2017 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017 BGBl. I S. 31 |
aktuell | vor 22.05.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 105 IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 5. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vom 26.11.2019)
... Die Angaben zu den bisherigen §§ 98 bis 99 werden die Angaben zu den §§ 100 bis 106. 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) ... Dreizehnter Teil. 7. Die bisherigen §§ 98 bis 99 werden die §§ 100 bis ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 98e Ausgleich von Schäden". 2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird ... § 97 wird aufgehoben. 7. Nach § 98b werden die folgenden §§ 98c bis 98e eingefügt: „§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um ... begangen werden, deutschen Richtern oder sonstigen deutschen Amtsträgern gleich. § 98e Ausgleich von Schäden (1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen ...
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