§ 105 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 105 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist


§ 105 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Nach Ablauf der Frist nach § 103 setzt die oder der Vorsitzende, sofern kein Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 ergeht, den Termin zur Hauptverhandlung an. 2Zur Hauptverhandlung werden geladen:

1.
die Wehrdisziplinaranwaltschaft, die Soldatin oder der Soldat, die Verteidigerin oder der Verteidiger,

2.
die Vertrauensperson, sofern die Soldatin oder der Soldat ihre Anhörung nicht ausdrücklich abgelehnt hat,

3.
die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren Erscheinen von der oder dem Vorsitzenden für erforderlich gehalten wird, wobei ihre Namen in den Ladungen der unter Nummer 1 Genannten anzugeben sind.

3Weiterhin lässt die oder der Vorsitzende die von ihr oder ihm für notwendig gehaltenen Beweismittel herbeischaffen.

(2) 1Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn die Soldatin oder der Soldat nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. 2Es gilt als Verzicht, wenn sie oder er sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 105 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 114 WDO Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
... schriftlich hinzuweisen. (3) Im Fall eines Widerspruchs ist nach § 105 zu verfahren. (4) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. ...
§ 116 WDO Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
... der Soldat innerhalb der Frist, verfährt die oder der Vorsitzende nach § 103 Satz 1 und § 105 . (4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105, wenn sie ... § 105. (4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105 , wenn sie oder er 1. Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden,  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed