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§ 1067 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen



(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.

(2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.





 

Frühere Fassungen von § 1067 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
aktuell vorher 10.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 08.07.2014 BGBl. I S. 890
aktuell vorher 13.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
aktuellvor 13.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1067 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1067 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 183 ZPO Zustellung im Ausland (vom 12.11.2022)
... vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist, gelten § 1067 Absatz 1 , § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die ...
§ 1071 ZPO Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (vom 01.07.2022)
... Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1070 ...
§ 1089 ZPO Zustellung (vom 01.07.2022)
... Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1 , § 1069 Absatz 1 und § 1070 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
Artikel 1 IntZiVerfRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... Absätze 2 bis 5. Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1 , § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1." b) Der bisherige Absatz 1 wird ... S. 1) geändert worden ist," eingefügt. 12. § 1067 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 ... Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1069 entsprechend." 16. Dem § 1090 Absatz 1 werden die folgenden ...

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 1 GüZustAnpG Änderung der Zivilprozessordnung
... durch die Angabe „(EU) 2020/1784" ersetzt. b) Die Angaben zu den §§ 1067 bis 1069 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 1067 Zustellung ... zu den §§ 1067 bis 1069 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen § 1068 Elektronische Zustellung  ... 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist, gelten § 1067 Absatz 1 , § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung ... Nr. 1393/2007" durch die Angabe „(EU) 2020/1784" ersetzt. 7. § 1067 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... „Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1 , § 1069 Absatz 1 und § 1070" ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 1 EU/1215/2012DG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt." 7. In § 1067 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 ...

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1 Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007". 10. Die §§ 1067 und 1068 werden wie folgt gefasst: „§ 1067 Zustellung durch diplomatische ... 10. Die §§ 1067 und 1068 werden wie folgt gefasst: „§ 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen Eine Zustellung nach ...