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§ 106 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 106 Verteilung der Referenzmittel



1Die für die Verleihförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. 2§ 68 Absatz 2 gilt entsprechend.

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