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§ 106 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung
(1) Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse in Kurzbeiträgen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien (Anlage 5).
(2) 1In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können. 2Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7).
Text in der Fassung der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 1. März 2019 BGBl. I S. 197 m.W.v. 21. Februar 2019
Frühere Fassungen von § 106 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.02.2019 (08.03.2019) | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.03.2019 BGBl. I S. 197 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 106 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 197
Zitat in folgenden Normen
Anlage 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Anlage 5 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237, 1260; zuletzt geändert durch Nr. 7 B. v. 12.11.1990 BGBl. I S. 2555
I. GO-BT Anl5 Voraussetzungen der Aktuellen Stunde
... Eine Aktuelle Stunde (§ 106 ) findet statt, wenn sie a) im Ältestenrat vereinbart wurde, b) von ...
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