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§ 106 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 106 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen B. v. 2. Dezember 2019 BGBl. I S. 1999 m.W.v. 1. November 2019
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Frühere Fassungen von § 106 IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2019 (05.12.2019) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 02.12.2019 BGBl. I S. 1999 |
aktuell vorher | 28.10.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1408 |
aktuell vorher | 30.06.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union vom 06.06.2008 BGBl. I S. 995 |
aktuell | vor 30.06.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 106 IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 5. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vom 26.11.2019)
... Angaben zu den bisherigen §§ 98 bis 99 werden die Angaben zu den §§ 100 bis 106 . 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die ... Teil. 7. Die bisherigen §§ 98 bis 99 werden die §§ 100 bis 106 ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Artikel 2 StPOuIRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... S. 16)" durch das Wort „Geldsanktionen" ersetzt. 22. Vor § 99 wird folgender § 98a eingefügt: „§ 98a Übergangsvorschrift ...
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen § 99 Einschränkung von ...
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Stichtagsregelung § 98 Einschränkung von Grundrechten § 99 ". 2. In § 55 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „14 bis 18" durch die ... nach dem 27. Oktober 2010 ergangen ist." 7. Der bisherige § 98 wird § 99 ...
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