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§ 106 - Postgesetz (PostG)

§ 106 Postsicherstellungspflicht



1Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten:

1.
die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht 2.000 Gramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Briefpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsformen „Einschreibsendung" und „Wertsendung",

2.
die Beförderung von Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Paketpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsform „Wertsendung",

3.
förmliche Zustellungen.

2Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Netzzugangspunkte in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten und angemessene Laufzeiten und Zustellfrequenzen zu gewährleisten.



 

Zitierungen von § 106 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 PostG Anwendungsbereich
... Bundesrepublik Deutschland erbringen, unterliegen den Verpflichtungen zur Postsicherstellung nach § 106 und zur Postbevorrechtigung nach § ...
§ 107 PostG Postbevorrechtigung
... Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 für Postbevorrechtigte vorrangig zu erbringen. (2) Postbevorrechtigte ... verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 angewiesen sind. Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 8 verliert ihre ...
§ 108 PostG Unterstützung der Feldpost
... ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... § 110 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 18. entgegen § 106 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält, 19. entgegen § 107 Absatz 1 ...