(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten statt, wenn
- 1.
- sie oder er auf eigenen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist,
- 2.
- die Gestellung der Soldatin oder des Soldaten nicht ausführbar oder nicht angemessen ist, weil der Aufenthalt unbekannt ist oder weil sie oder er sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält,
- 3.
- die frühere Soldatin oder der frühere Soldat zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in ihrer oder seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, oder
- 4.
- die Soldatin oder der Soldat nach § 88 vertreten wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich die Soldatin oder der Soldat durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger vertreten lassen.
(3) 1Bei einer früheren Soldatin oder einem früheren Soldaten kann die oder der Vorsitzende das persönliche Erscheinen anordnen. 2Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet keine Hauptverhandlung statt, solange diese Hinderungsgründe bestehen.