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§ 106b - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
1In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Freistellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. 2§ 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 106b SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 106b SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106b SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 106d SGB IV Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c (vom 01.01.2024)
... Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, ...
Zitat in folgenden Normen
Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 297
§ 8 BVV Entgeltunterlagen (vom 01.03.2024)
... 18. die Daten der übermittelten Bescheinigungen nach den §§ 106 bis 106c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 18a. bei einem Antrag auf Abschluss einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 106a werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des ... sollen, gilt Absatz 1 entsprechend." 35. Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b bis 106d eingefügt: „§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von ... § 106a werden die folgenden §§ 106b bis 106d eingefügt: „ § 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des ... Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu ... Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, ...
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