1In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Freistellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen.
2§ 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen.
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V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... Nach der Angabe zu § 106a werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des ... sollen, gilt Absatz 1 entsprechend." 35. Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b bis 106d eingefügt: „§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von ... § 106a werden die folgenden §§ 106b bis 106d eingefügt: „ § 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des ... Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu ... Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, ...