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§ 107 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 107 Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen
(1) Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleiher.
(2) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/107_FFG.htm