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§ 107 - Postgesetz (PostG)

§ 107 Postbevorrechtigung



(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 für Postbevorrechtigte vorrangig zu erbringen.

(2) 1Postbevorrechtigte sind:

1.
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

2.
Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

3.
Gerichte des Bundes und der Länder,

4.
Dienststellen der Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,

5.
Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,

6.
Aufgabenträger im Gesundheitswesen,

7.
Hilfs- und Rettungsdienste,

8.
Postkunden, denen von einer Behörde nach Nummer 2 oder einer Dienststelle der Bundeswehr nach Nummer 4 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 angewiesen sind.

2Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 8 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.

(3) 1Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. 2Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

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Zitierungen von § 107 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 PostG Anwendungsbereich
... den Verpflichtungen zur Postsicherstellung nach § 106 und zur Postbevorrechtigung nach § 107 ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... § 106 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält, 19. entgegen § 107 Absatz 1 eine Postdienstleistung nicht richtig erbringt oder 20. entgegen § 108 Satz 1 die ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... geändert worden ist, bis zum 18. Juli 2024 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der nach § 107 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen zehnjährigen oder der vermerkten kürzeren Geltungsdauer ...