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§ 107 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 107 Anwendung anderer Vorschriften



(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.

(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.





 

Frühere Fassungen von § 107 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.08.2010 (27.10.2010)Artikel 4 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 17 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 107 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82a SGB III Qualifizierungsgeld (vom 01.04.2024)
... die gleiche Maßnahme Leistungen nach § 82 beantragt wurden. Die §§ 107 und 108 gelten entsprechend, das Qualifizierungsgeld tritt an die Stelle des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
Artikel 1 AuslBFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Aufenthalts nicht angerechnet." 16. § 78 wird aufgehoben. 17. In § 107 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.  ...

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 4 23. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „200" durch die Angabe „204" ersetzt. 10. In § 107 werden die Angabe „62" durch die Angabe „63" und die Angabe „73" ... Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 71, 101 Absatz 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 246 ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... für die gleiche Maßnahme Leistungen nach § 82 beantragt wurden. Die §§ 107 und 108 gelten entsprechend, das Qualifizierungsgeld tritt an die Stelle des ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
...  Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften § 107 Anwendung anderer Vorschriften Fünfter Titel Verfügung über das ... maßgebend. Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften § 107 Anwendung anderer Vorschriften (1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über das ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 17 22. BAföGÄndG Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die 2008 wirksam werden
... wird die Angabe „182" durch die Angabe „200" ersetzt. 9. In § 107 werden die Angabe „57" durch die Angabe „62" und die Angabe „67" ... von § 422 finden die §§ 65, 66, 71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § ...