Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 107 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
§ 107 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
(1) 1Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. 2Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. 3Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. 4Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.
(2) 1Auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. 2Die §§ 171a bis 174 und 175 Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. 3Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/107_WDO.htm