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Artikel 107 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 107 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
Artikel 107 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 AFIG § 2, § 2a, § 3, § 3a
Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst" durch die Wörter „den nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entspricht" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „spätestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu erstellen und" gestrichen.
- 2.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2a Datenverarbeitung". - b)
- In Absatz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „genutzt oder weitergegeben" durch die Wörter „verwendet oder übermittelt" ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.missbräuchlich gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen verwendet werden."
- 3.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
- 4.
- § 3a wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 107 2. DSAnpUG-EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 107 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DSAnpUG-EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1690
Eingangsformel 3. AFIVOÄndV
... Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), der zuletzt durch Artikel 107 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (26) § 12 des ...
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