(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der
§§ 26,
30,
55 Absatz 1 und des
§ 56 sowie über
- 1.
- Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
- Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- 3.
- Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- 4.
- Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
- 5.
- Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614