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§ 108 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 108 Antragsfrist
§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. 2Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 109 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
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Zitierungen von § 108 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 112 FFG Begonnene Maßnahmen
... wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene ...
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