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§ 108 - Postgesetz (PostG)

§ 108 Unterstützung der Feldpost


§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen. 2Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. 3Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. 4Die Bundeswehr kann mit nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.

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Zitierungen von § 108 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... § 107 Absatz 1 eine Postdienstleistung nicht richtig erbringt oder 20. entgegen § 108 Satz 1 die Feldpost nicht oder nicht richtig unterstützt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...