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§ 108
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§ 108 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975
BGBl. I S. 2535
; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1
Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
88 weitere Fassungen
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wird in 186 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Verfahren
Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
§ 107
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→
§ 109
§ 108
§ 108 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.
2
Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
§ 107
←
→
§ 109
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§ 108 SGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 155 SGG
... Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis
108
und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende ...
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