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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 108 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 108 Beweisaufnahme
§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) 1In der Hauptverhandlung können Protokolle über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. 2Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einem richterlichen Protokoll enthalten ist, bedarf es nicht. 3Für Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten stattfindet. 4In diesem Fall können alle Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten sowie aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren verlesen werden. 5§ 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. 6Soweit die Personalunterlagen der Soldatin oder des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
(3) 1Wird ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten verhandelt, trägt die oder der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeuginnen und Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. 2Sie oder er kann im Fall der großen Besetzung eine weitere Richterin oder einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.
(4) 1Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige werden vernommen, soweit nicht die Soldatin oder der Soldat und die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. 2Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Anhörung der Vertrauensperson.
Zitierungen von § 108 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 109 WDO Gegenstand der Urteilsfindung
... (3) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zu Grunde gelegt werden, die nach § 108 Absatz 2 Gegenstand der Hauptverhandlung waren. (4) Der Urteilsfindung kann auch das Ergebnis ...
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