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§ 1091 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1091 Einleitung des Streitverfahrens
§ 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung G. v. 30. Oktober 2008 BGBl. I S. 2122 m.W.v. 12. Dezember 2008
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Frühere Fassungen von § 1091 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1091 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1091 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 688 ZPO Zulässigkeit (vom 14.07.2017)
... ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung
... Zahlungsbefehl § 1090 Verfahren nach Einspruch § 1091 Einleitung des Streitverfahrens Titel 3 Überprüfung des Europäischen ... Nr. L 399 S. 1) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096." 6. § 689 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird. § 1091 Einleitung des Streitverfahrens § 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. ...
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