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§ 109 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 109 Zuerkennung



(1) Für die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 73 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass

1.
die zulässige Beihilfehöchstintensität gemäß § 47 eingehalten wird und

2.
beim Verleih eines Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich selbstständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern eingesetzt wird.

2Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, wann eine angemessene Anzahl von Filmkopien im Sinne von Satz 1 Nummer 2 vorliegt. 3Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.



 

Zitierungen von § 109 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 108 FFG Antragsfrist
... Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 109 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. Die Frist nach Satz ...
§ 110 FFG Verwendung
... kann auf Antrag des Verleihers gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 109 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine ...
§ 111 FFG Auszahlung
... sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 109 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ...
§ 113 FFG Schlussprüfung, Aufhebung von Förderbescheiden
... Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 3. die Auflagen nach § 109 Absatz 2 nicht erfüllt wurden oder 4. Auszahlungshindernisse nach § 111 Absatz 2 ...