§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber
- 1.
- den Namen des Beschäftigten,
- 2.
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- 3.
- das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- 4.
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- 5.
- die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
2In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach
§ 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen.
3Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach
§ 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen.
4Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten.
5Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach
§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit
§ 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den
§§ 8a und
12.
(3a)
1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach
§ 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und Absatz 4 und 4a des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des Aufenthaltes zu enthalten hat.
2Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem
Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.
(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach
§ 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.
(4) 1Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.
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Zitat in folgenden NormenDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 1 DEÜV Grundsatz (vom 01.01.2023) ... gelten für die Meldungen auf Grund des § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen". j) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst: „§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten ... j) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst: „ § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber". k) Die Angabe zu ... vorher anzuhören." 39. § 109 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber". b) Absatz 2 wird ...
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 11 3. BükrEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angaben zu den §§ 109 und 110 werden wie folgt gefasst: „§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und ... 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber § 110 (weggefallen) ". 2. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004". f) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 109a Abruf von ... Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor." 29a. § 109 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen." 29b. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: „§ 109a Abruf von ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
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