(1)
1Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden.
2Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 183 SGG (vom 01.01.2024) ... nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2 , § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 16 SozERG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ... Wort „sozialen" jeweils durch das Wort „Sozialen" ersetzt. 18. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten" durch ... (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gelten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...