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§ 10 - Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2379, 2018 I 202
Geltung ab 19.08.2017, abweichend siehe § 20; FNA: 2129-8-42 Umweltschutz
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§ 10 Informationspflichten



1Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden

1.
unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und

2.
innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.

2Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 10 42. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 42. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 42. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 42. BImSchV Informationsformate und Übermittlungswege
... bestimmte Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung der Behörde zu übermitteln ...
§ 19 42. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift, 10. entgegen § 10 Satz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Anlage 1 42. BImSchV (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser
Anlage 3 42. BImSchV (zu § 10)
... 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1 1. Anlagen-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse ... Prüflabors (Name, Adresse, Ansprechpartner) Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 1. Anlagen-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse ...