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§ 10 - Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2379, 2018 I 202
Geltung ab 19.08.2017, abweichend siehe § 20; FNA: 2129-8-42 Umweltschutz
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Geltung ab 19.08.2017, abweichend siehe § 20; FNA: 2129-8-42 Umweltschutz
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§ 10 Informationspflichten
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden
- 1.
- unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
- 2.
- innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Zitierungen von § 10 42. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 42. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
42. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 42. BImSchV Informationsformate und Übermittlungswege
... bestimmte Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung der Behörde zu übermitteln ...
§ 19 42. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift, 10. entgegen § 10 Satz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Anlage 3 42. BImSchV (zu § 10)
... 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1 1. Anlagen-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse ... Prüflabors (Name, Adresse, Ansprechpartner) Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 1. Anlagen-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse ...
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