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§ 10 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
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§ 10 Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst



(1) 1Die Qualifizierung vermittelt den Beamtinnen und Beamten laufbahnspezifische Kompetenzen. 2Sie umfasst

1.
einen fachtheoretischen Teil von mindestens zwölf Monaten (Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie), der aus den fachtheoretischen Studienabschnitten II, III und IV des dualen Diplomstudiengangs „Gehobener Auswärtiger Dienst" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme der Module Englisch und Französisch besteht, und

2.
einen praxisintegrierenden Teil von mindestens sechs Monaten (Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis).

(2) Die Qualifizierung hat erfolgreich abgelegt,

1.
wer im Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie

a)
im fachtheoretischen Studienabschnitt II an allen Modulprüfungen teilgenommen hat,

b)
im fachtheoretischen Studienabschnitt III an den während der Teilnahme an diesem Studienabschnitt stattfindenden Modulprüfungen teilgenommen hat und

c)
im fachtheoretischen Studienabschnitt IV die Modulprüfungen mit einem Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten abgelegt hat und

2.
wessen Leistung im Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis mindestens mit der Note „befriedigend" bewertet wurde.

(3) Wer an der Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, ist von Hausarbeiten, der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium befreit.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Beamtinnen und Beamten bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.

(5) 1Wurden die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 schlechter als mit der Note „befriedigend" bewertet, verlängert sich der Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis einmalig um sechs Monate. 2Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Prüfungsamt des Auswärtigen Amts eine zweite Verlängerung um sechs Monate zulassen.

(6) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend.



 

Zitierungen von § 10 ADLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ADLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ADLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ADLV Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
... teilgenommen hat, 3. erfolgreich an einer laufbahnspezifischen Qualifizierung nach § 10 teilgenommen hat und 4. durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des ...
§ 11 ADLV Übergangsvorschriften
... 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden: 1. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung ...