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§ 10 - Amateurfunkverordnung (AFuV)
V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 10 Rufzeichenzuteilung
(1) 1Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. 2Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. 3Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.
(2) 1Die Bundesnetzagentur teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu. 2Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.
(3) 1Die Bundesnetzagentur erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. 2Der Rufzeichenplan enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 m.W.v. 24. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 10 AFuV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AFuV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFuV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AFuV Rufzeichenanwendung (vom 24.06.2024)
... zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß § 10 Abs. 3 verwendet werden. (3) Dem Rufzeichen können international ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab- satz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 ... und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV 18,50 3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines ...
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 ... und eventuell vorhandener Zuteilungs- urkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV 18,50 3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... „schriftlich oder elektronisch der Bundesnetzagentur" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
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