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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 29 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 3 wird die Angabe „des § 128" durch die Wörter „des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5" ersetzt.
- 2.
- In Satz 4 werden die Wörter „der §§ 128 und 135" durch die Wörter „des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 10 ARUG II
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 ARUG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARUG II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 4 CCP-RR-UG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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