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§ 10 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten



Die zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten Auszubildenden sind zu befähigen,

1.
eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

a)
Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit des operativen Versorgungsbereichs,

b)
Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchführung operativer Eingriffe erforderlichen Arbeitsabläufe und deren Nachbereitung,

c)
geplantes und strukturiertes Ausführen der Springertätigkeit,

d)
Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthaltes im operativen Versorgungsbereich unter Berücksichtigung ihres jeweiligen physischen und psychischen Gesundheitszustandes und

e)
Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen außerhalb von Aufwacheinheiten und Intensivtherapiestationen sowie

2.
im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

a)
fach- und situationsgerechtes Assistieren bei operativen Eingriffen in operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen und

b)
eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen.

 
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Zitierungen von § 10 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 ATA-OTA-G Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... regeln: 1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungsziele nach den §§ 7 bis 10 , einschließlich der Abgrenzung der Ausbildungsinhalte von den ärztlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 1 ATA-OTA-APrV Inhalt der Ausbildung
... der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten Kompetenzen zu ...
§ 3 ATA-OTA-APrV Theoretischer und praktischer Unterricht (vom 01.10.2023)
... die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, sowie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln zu fördern. ...
§ 4 ATA-OTA-APrV Praktische Ausbildung
... des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind. Die oder der Auszubildende wird befähigt, die im theoretischen ...