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10. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)
10. Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
(§ 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes)
(1) Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes gelten die Schwellenwerte des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(2) 1Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für anzeigepflichtige Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften an dem Tag, an dem das Mitglied des Bundestages alleine über die entsprechenden Gewinnanteile verfügen kann. 2Das ist spätestens der Zeitpunkt der Auszahlung oder der Entnahme des Gewinnanteils. 3Entsteht die alleinige Verfügungsmacht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (beispielsweise weil ein Mitglied des Bundestages alleinigen Zugriff auf das Kapitalkonto hat und sich die dort gutgeschriebenen Beträge ohne weiteres auszahlen kann), beginnt die Anzeigefrist bereits zu diesem Zeitpunkt.
(3) Hat ein Mitglied des Bundestages als gewinnberechtigte Gesellschafterin oder als gewinnberechtigter Gesellschafter seinen Gewinnanteil durch eine (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige) Tätigkeit für die Gesellschaft mit erwirtschaftet, wird bei der Veröffentlichung der Angaben auf den Internetseiten des Bundestages bezüglich der anzeigepflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung an dieser Gesellschaft auf die bereits als Einkünfte aus entgeltlichen Nebentätigkeiten veröffentlichten Beträge verwiesen.
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