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§ 10 - Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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§ 10 Örtliche Zuständigkeit
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden zuständig.
(2) 1Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ist
- 1.
- das Service-Center Düsseldorf zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in Düsseldorf, Hannover oder Kiel für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war,
- 2.
- das Service-Center Stuttgart zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in München, Strausberg, Stuttgart oder Wiesbaden für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war.
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Zitierungen von § 10 AltGZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AltGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltGZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage AltGZustAnO
... Beamten der ehemaligen Unfallkasse Post und Telekom zuständig. 7 - Vgl. § 10 Absatz 2 AltGZustAnO . ...
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