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§ 10 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 10 Ersatzzahlung bei unterlassenen Gegenmaßnahmen; Ersatzzahlung
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ergreift in einem Haftungsfall keine Vertragspartei Gegenmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Haftungsannexes, so ist der nach § 5 verpflichtete Betreiber zur Leistung einer Ersatzzahlung verpflichtet.
(2) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten, die dem Betreiber voraussichtlich entstanden wären, wenn er die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergriffen hätte.
(3) 1Staatliche Betreiber haben die Ersatzzahlung an den Umwelthaftungsfonds zu leisten. 2Das Nähere regelt Artikel 7 Absatz 5 und 6 des Haftungsannexes. 3Nichtstaatliche Betreiber sind verpflichtet, die Ersatzzahlung an das Umweltbundesamt zu leisten. 4Erhält das Umweltbundesamt die Ersatzzahlung, hat es einen Geldbetrag in gleicher Höhe an den Umwelthaftungsfonds zu leisten.
Zitierungen von § 10 AntHaftG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntHaftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AntHaftG Befreiung von der Haftung
... In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 haftet der Betreiber nicht, wenn er nachweist, dass der umweltgefährdende Notfall verursacht ...
§ 12 AntHaftG Haftungshöchstgrenzen (vom 27.06.2020)
... Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9 und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen Höchstbetrag von drei Millionen ...
§ 14 AntHaftG Rechtsweg für und Zulässigkeit von Regressklagen anderer Vertragsstaaten
... Rechtsstreitigkeiten gegen nichtstaatliche Betreiber aufgrund der Haftung aus § 9 und § 10 Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Die Klage ist unzulässig, ...
§ 15 AntHaftG Verfahren zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht gegen nichtstaatliche Betreiber
... Behörde für das Verwaltungsverfahren aufgrund der Pflicht zur Ersatzzahlung aus § 10 Absatz 1 ist das Umweltbundesamt. Es setzt die Zahlungspflicht und die Höhe des zu ...
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