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Artikel 10 - Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
Artikel 10 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Dem § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt."
Zitierungen von Artikel 10 AufbhG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 AufbhG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufbhG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
Artikel 1 AEGAnpG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...
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