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Artikel 10 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 UVPG offen, mWv. 30. Oktober 2024 Anlage 1

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken."

abweichendes Inkrafttreten am 30.10.2024

2.
In Anlage 1 wird nach Nummer 10.7 folgende Nummer 10.8 eingefügt:

„10.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wasserelektrolyse zur
Erzeugung von Wasserstoff sowie Sauerstoff, ausgenommen
integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, mit einer
elektrischen Nennleistung von
  
10.8.150 MW oder mehr  A
10.8.25 MW bis weniger als 50 MW  S".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
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Zitierungen von Artikel 10 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 und 5, Artikel 4 Nummer 3, die Artikel 8, 10 Nummer 2 , Artikel 33 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 39 Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 2 treten am Tag ...