(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:
- 1.
- Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;
- 2.
- 1Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. 2Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;
- 3.
- Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;
- 4.
- Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;
- 5.
- Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;
- 6.
- Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.
(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die
Anlage 1 zu dieser Verordnung.
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV ... Angabe „§ 37" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „ §§ 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 10 und 12" ersetzt. 3. ... 2 wird die Angabe „§§ 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 10 und 12" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem ...