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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 10 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers



(1) 1Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, sind die Informationen auf der Verpackung oder in einer der dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. 3Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.

(2) Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt eine den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Gebrauchsanleitung und diesen Anforderungen entsprechende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

(3) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 10 BFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BFSG Pflichten des Händlers
... § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und 4. der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur ...
§ 23 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
...  4. die Angaben des Herstellers nach § 7 Absatz 2 oder des Einführers nach § 10 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder 5. eine andere formale Verpflichtung ... sind oder 5. eine andere formale Verpflichtung nach § 6, § 7, § 9 oder § 10 nicht erfüllt ist. (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach ...
§ 37 BFSG Bußgeldvorschriften
... trägt, 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 , jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass ...