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§ 10 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Unterricht durchführt oder

2.
entgegen § 6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lernmittel vorhanden sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt.