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§ 10 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 10 Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge



(1) Einem Prüfling mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf

1.
die Dauer der Prüfung,

2.
die Zulassung von Hilfsmitteln und

3.
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 7 nachzuweisen.

(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. 2Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen, es sei denn, der behinderte Mensch ist damit nicht einverstanden. 3Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

(4) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.

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