§ 10 Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst
(1) 1Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
- 1.
- für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
- 2.
- im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
erforderlich ist.
2Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 1 Abs. 2 erforderlich ist.
(2)
1Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem
Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
2Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.
(3a) (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 10 BNDG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSatellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes ... Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst § 10 Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst § ... wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist." 7. Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt: „Unterabschnitt 2 ... allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst". 8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Übermittlung von ...
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022) ... 2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den ... 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. ... die Wörter „Weiterverarbeitung von Daten" ersetzt. 7. Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben. 8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben. ... 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien". 12. § 23 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Daten" und die Angabe „§§ 23 und 24" durch die die Angabe „ §§ 10 und 11" ersetzt. 21. Nach § 18 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: ...
Artikel 9 BNDGuaÄndG Änderung der Strafprozessordnung ... wie folgt geändert: 1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 23 des BND-Gesetzes " durch die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes" ersetzt. 2. In ... ersetzt. 2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ § 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes " durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes" ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 AFABNDG Änderung des BND-Gesetzes ... 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5. ... Übermittlungen und gemeinsame Dateien". 9. Der bisherige § 8 wird § 23. 10. Der bisherige § 9 wird § 24 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ... die Angabe „§§ 8 und 9" wird durch die Wörter „den §§ 23 und 24" ersetzt. 14. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift ...
Artikel 3 AFABNDG Folgeänderungen ... 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes" ersetzt. (6) In § 27 Absatz 1 Satz 3 des ...
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Zitate in aufgehobenen TitelnAußenwirtschaftsgesetz
neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
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