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§ 10 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81)
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
§ 10 Anerkennung von Normen, Standards oder branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesamt kann von Amts wegen feststellen, dass eine bestehende Norm oder ein Standard geeignet ist, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. 2Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht.
(2) 1Branchenverbände oder Hersteller können branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 vorschlagen. 2Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. 3Die Feststellung befristet das Bundesamt entsprechend der zu erwartenden Entwicklungen in der Produktkategorie. 4Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht.
(3) Für eine Norm, einen Standard oder eine branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe, der oder die nicht mehr diesen Anforderungen oder dem Stand der Technik entspricht oder in eine Technische Richtlinie überführt wurde, kann die Feststellung nach Absatz 1 vom Bundesamt vor Ablauf der Frist widerrufen werden.
(4) Wird für eine Produktkategorie mehr als ein Antrag nach Absatz 2 gestellt, so gibt das Bundesamt den Standard mit einer angemessenen Frist zur Einigung an die Vorschlagenden zurück; es kann nach Ablauf dieser Frist ohne Einigung einen der Standards zur Prüfung auswählen.
(5) Ein oder mehrere branchenspezifische Sicherheitsstandards oder eine oder mehrere branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben können vom Bundesamt im Benehmen mit der Branche in eine Technische Richtlinie überführt werden.
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Zitierungen von § 10 BSI-ITSiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BSI-ITSiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-ITSiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BSI-ITSiKV Antragsprüfung
... (3) Ist für ein Produkt eine geeignete branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe nach § 10 einschlägig, sind für die Plausibilitätsprüfung die Vorgaben dieses Standards ...
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