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§ 10 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
(1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Aufgabenwahrnehmung, zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen, zum Schutz der Integrität und der Reputation des Schuldenwesens und zum Zweck der Durchführung und Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen oder für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Bekämpfung von sonstigen strafbaren Handlungen erforderlich ist.
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH personenbezogene Daten für Zwecke nach Absatz 1 an die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und kein Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 10 BSchuWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2024 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BSchuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSchuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 BSchuWG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.05.2024)
... - Finanzagentur GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... für diese Körperschaften anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten. § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ... - Finanzagentur GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie ...
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