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§ 10 - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,
- 2.
- dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder
- 3.
- das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 2 tätig wird.
(2) 1Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. 2Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes G. v. 17. November 2015 BGBl. I S. 1938 m.W.v. 21. November 2015
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Frühere Fassungen von § 10 BVerfSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.11.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BVerfSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BVerfSchG Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden (vom 30.12.2023)
... die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten die §§ 10 und 11. Die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen ...
§ 11 BVerfSchG Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen (vom 30.07.2016)
... Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres in zu ihrer Person ...
§ 13 BVerfSchG Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten (vom 09.07.2021)
... zu prüfen. Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 geführt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Eine Vernichtung ... Abfrage personenbezogener Daten ist insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der automatisierte Abgleich ...
§ 14 BVerfSchG Dateianordnungen (vom 27.06.2020)
... jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau ...
§ 15 BVerfSchG Auskunft an den Betroffenen (vom 27.06.2020)
... Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. ...
§ 22c BVerfSchG Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten (vom 30.12.2023)
... für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten in der gemeinsamen Datei entsprechend § 10 Absatz 1 und 3 , § 11 Absatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teilnehmenden ausländischen ... für Verfassungsschutz eingegebenen Daten gelten für die Veränderung und Nutzung § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 und für die Überprüfung, Berichtigung, Löschung und ...
Zitat in folgenden Normen
BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 6 BNDG Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (vom 01.01.2024)
... Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ...
MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 6 MADG Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten (vom 25.05.2018)
... Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1a 1. G10uaÄndG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... „(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person ...
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 InfoAustG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten in der gemeinsamen Datei entsprechend § 10 Absatz 1 und 3, § 11 Absatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teilnehmenden ... Verfassungsschutz eingegebenen Daten gelten für die Veränderung und Nutzung § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 und für die Überprüfung, Berichtigung, ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 VerfSchRAnpG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten die §§ 10 und 11." 3. Dem § 8a wird folgender Absatz 4 angefügt: ... 2 Satz 9 wird aufgehoben. 7. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „ § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3 vorliegen" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 ... 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3 vorliegen" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt. 8. § 22a ...
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 1 BVerSchZusG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... nutzen. Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 11 zulässig. Der Abruf im automatisierten Verfahren durch andere Stellen ist nicht ... Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten." 6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte ... zu prüfen. Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 geführt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Eine Vernichtung ... personenbezogener Daten ist insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3 vorliegen. Der automatisierte Abgleich ... erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind." 11. § 16 wird wie folgt geändert: ... Satz 6" ersetzt. 16. In § 27 werden die Wörter „sowie §§ 10 und" durch die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den ... und dem Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für Verfassungsschutz § 10 sowie die §§" ...
Artikel 2 BVerSchZusG Änderung des MAD-Gesetzes
... Daten (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur ...
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